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Ein neues Versammlungsgesetz für Sachsen

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In Sachsen hat sich die amtierende Regierung im Koalitionsvertrag zur Aufgabe gemacht, das Versammlungsgesetz neuzugestalten. Da die Legislaturperiode in diesem Jahr endet, ist Eile geboten, wenn noch ein Gesetz mit den aktuellen politischen Mehrheiten im sächsischen Parlament verabschiedet werden soll.

Am 22. August 2023 hatte das Kabinett einen gänzlich neuen Entwurf des Sächsischen Versammlungsgesetzes zur Anhörung frei gegeben.

Vom 30. August bis 25. September stand der Entwurf kommentarlos auf dem sächsischen Beteiligungsportal.

Am 17. Oktober bekamen wir auf Nachfrage folgende Information vom Sächsischen Ministerium des Innern:

>Das Anhörungsverfahren zu dem normgeprüften Gesetzentwurf ist abgeschlossen. Die Anhörungsergebnisse und die sonstigen eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Danach erfolgt die Ressortabstimmung, anschließend die zweite Kabinettsbefassung und die Einbringung in den Sächsischen Landtag (im Anschluss hieran erfolgt auch die Beteiligung der Ausschüsse). Ab diesem Zeitpunkt ist der Landtag „Herr des Verfahrens“<

Interessant und zugleich irreführend ist der Name. Hieß das alte Sächsische Versammlungsgesetz (SächsVersG) noch „Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen“, so haben wir es jetzt mit dem „Gesetz über den Schutz der Versammlungsfreiheit“ zu tun.

Der neue Name erinnert an GG Artikel 8:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Wir sind jedoch der Meinung, dass der neue Gesetzentwurf gerade nicht dem Grundgesetz folgt, denn im Grundgesetz werden Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat formuliert. Besonders die Versammlungsfreiheit ist ein wichtiges Instrument direkter Demokratie und ein Grundanliegen unserer Partei. Im neuen Gesetzentwurf geht es wohl allerdings vielmehr um eine gefahren– und störungszentrierte Sichtweise auf Versammlungen, Kontrolle steht also im Mittelpunkt.

Kommen wir zu unseren Hauptkritikpunkten an dem Gesetzentwurf:

§4(1) Wer zu einer Versammlung einlädt oder aufruft oder eine Versammlung bei der zuständigen Behörde nach §14 anzeigt, ist Veranstalter einer Versammlung

Genügt also ein Aufruf im Internet, dessen Weiterleitung oder das Verteilen von Handzetteln, um zum Veranstalter einer Versammlung zu werden?

§5(1) Jede öffentliche Versammlung soll einen Versammlungsleiter haben

§5(4) Ist keine Versammlungsleitung bestimmt oder feststellbar, trifft die zuständige Behörde die zur Durchführung der Versammlung sowie zur Wahrung Rechte Dritter erforderlichen Maßnahmen

Die anwesende Polizei könnte also zum Versammlungsleiter werden und die Versammlung auflösen (§7(4) Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen), die Route bestimmen oder Anwesende ausschließen.

Das ganze Ausmaß der neuen bürokratischen Forderungen und der angemaßten Kontrolle über Versammlungen unter freiem Himmel kommt in §14 (Anzeige) und §16 (Ordnungskräfte) zum Ausdruck.

Durch die Ausnahme von Samstagen, Sonn- und Feiertagen in § 14 (1) kann die Anzeigefrist von bisher 48 Stunden auf bis zu 120 Stunden ausgeweitet werden, was die jahrzehntelang funktionierende Anzeigepraxis ohne Not erschwert. Zu erwähnen ist hier auch die geforderte Angabe von geplanten Kundgebungsmitteln und die erwartete Teilnehmerzahl.

Gemäß §16 (1) kann die Behörde in bestimmten Fällen die Namen und Geburtsdaten vorgesehener Ordner vom Veranstalter verlangen. Die Behörde darf nach §16 (2) bis (4) eine „Eignungseinschätzung“ für den Einsatz als Ordner treffen und sich dabei auf Daten des Polizeivollzugsdiensts zu Verurteilungen und laufenden Ermittlungsverfahren stützen und vorgesehene Ordner als ungeeignet ablehnen.

Zur Erinnerung: Im alten Versammlungsgesetz von 2012 musste der Leiter des Aufzuges die Polizei nur um Genehmigung bitten, wenn er sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen wollte.

Mittlerweile ist es, spätestens seit den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen, gängige Praxis in Sachsen, dass Ordner gestellt und überprüft werden. Damit haben sich die Behörden eine kontrollierte und kontrollierende Schnittstelle zwischen Versammlungsleiter und Polizei geschaffen.

Der Fachausschuss für Bürgerbeteiligung des Landesverbandes Sachsen erarbeitet derzeit eine Petition an den Sächsischen Landtag, die sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigen wird.

Quellen:

Koalitionsvertrag 2019 – 2024 (S.112):

https://www.cdu-sachsen.de/Dateien/koalitionsvertrag-2019-2024/3344108

Sächsisches Versammlungsgesetz 2012:
 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12206-Saechsisches-Versammlungsgesetz

Referentenentwurf „Schutz der Versammlungsfreiheit“ 08/2023:
 https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/download/datei/3185476_0/03_Referentenentwurf+mit+Begr%C3%BCndung.pdf

Gesetzentwurf der Staatsregierung „Schutz der Versammlungsfreiheit“ 12/2023:
 https://edas.landtag.sachsen.de/redas/download?datei_id=32081

Wer sich darüber hinaus mit Gesetzentwürfen für ein Sächsisches Versammlungsrecht beschäftigen will, dem seien zwei weitere Gesetzentwürfe empfohlen.

Gesetzentwurf Versammlungsrecht 12/2017 Grüne:
 https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=11602&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=&dok_id=242889

Gesetzentwurf Versammlungsrecht 12/2023 AfD:
 https://edas.landtag.sachsen.de/redas/download?datei_id=31958

dieBasis, LV Sachsen, FA Bürgerbeteiligung