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Gründungssatzung

Landessatzung Sachsen

0. Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Der Landesverband Sachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland entschieden ab.

Der Landesverband Sachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Unsere neue Politik setzt den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

1. Grundsätze des Landesverbandes Sachsen der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Sachsen ist als Landesverband höchstes Glied der Bundespartei Basisdemokratische Partei Deutschland in Sachsen und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Name lautet: Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Sachsen. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: Die Basis Sachsen.

(2) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name, oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Gebietsverbände können den Namen bzw. die Kurzbezeichnung der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung nutzen. Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.

§2 Sitz

(1) Der Sitz ist die Landeshauptstadt Dresden.

(2) Solange dort keine Landesgeschäftsstelle besteht, hat der Landesverband seinen Sitz an der Adresse des Vorsitzenden.

§3 Zweck

(1) Der Zweck des Landesverbandes Sachsen ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen und Kreisen des Bundeslandes Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt der Landesverband Sachsen entschieden ab.

(3) Der Landesverband Sachsen wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

a) Freiheit: Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können die Menschen sich entsprechend Ihrer Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde.

b) Machtbegrenzung (nach innen und außen): Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des Landesverbandes Sachsen.

c) Achtsamkeit: Das Zusammenleben der Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.

d) Schwarmintelligenz: Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Hierbei wird die Schwarmintelligenz als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der von wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen. Ziel ist die direkte Demokratie.

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt der Landesverband Sachsen in seinem politischen Programm nieder.

(5) Der Landesverband Sachsen verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§4 Konsensierung

(1) Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll für das Einbringen von Anträgen bzw. für jede Abstimmung vorrangig das systemische Konsensieren angewendet werden. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

§5 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Der Landesparteitag entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden.

(2) Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über:

a) den Haushaltsplan des Landesverbands

b) die Beschäftigung von Mitarbeitern

c) Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle.

(3) Die Ort- und Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen.

(4) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Landesvorstand. Gegen einen negativen Entscheid des Landesvorstandes steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.

(5) Bei einem Mitgliederentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Mitglieder des Landesverbandes beträgt.

(6) Für eine Annahme des Antrages muss eine einfache Mehrheit durch die stimmberechtigten Teilnehmenden erreicht werden. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, so ist der Antrag abzulehnen.

(7) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

2. Mitgliedschaft

§6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied vom LV Sachsen wird zunächst jeder, der zum Zeitpunkt der Gründung vom LV Sachsen bereits Mitglied von Die Basis war und zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen hat.

(2) Mitglied können natürliche Personen werden, die

a) dass 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben.

b) die Satzung anerkennen und die Ziele der Partei unterstützen.

c) kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation sind, die dem Selbstverständnis und den Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen oder wegen Verfassungswidrigkeit verboten sind.

d) einen vom Landesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt haben.

(3) Über Mitgliedsanträge von Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(4) Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in allen Gremien des Landesverbandes und allen Kreisverbänden der Basis keine Ämter bekleiden. Die Mitarbeit in Landes-Fachausschüssen ist zulässig.

(5) War ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei innerhalb der letzten drei Monate, ist dieses weder für Position noch Ämter wählbar. Dies kann auf Antrag an den Landesvorstand im Einzelfall aufgehoben werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt der Antragsteller, dass er die Voraussetzungen entsprechend §6 erfüllt und dass er die Satzung der Partei anerkennt.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

(7) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.

(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.

(11) Der Mitgliedsbeitrag wird in §1 der Bundesfinanzordnung geregelt. Der Eintrittsmonat ist beitragsfrei.

§8 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen des Landesverbandes Sachsen dürfen nur Mitglieder des Landesverbandes Sachsen gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).

(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben.

(4) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sofern dieser fällig ist, oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.

(5) Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet, sofern dieser fällig ist, und am Tag vor Beginn des Parteitages keine Beitragsrückstände haben.

§9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Landesverbandes Sachsen oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(2) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Bürgern ohne deutsche Staatsbürgerschaft.

(2) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Landesvorstand des Landesverbandes Sachsen möglich. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

§11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Enthebung von einem Parteiamt

d) befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechtes auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor

a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.

c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Bundesfinanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

(5) Der Bundesverband kann Ordnungsmaßnahmen verhängen, handelnd durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit (67 Prozent).

(6) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

3. Organisation

§12 Gliederung des Landesverbandes Sachsen

(1) Der Landesverband Sachsen gliedert sich in

a) den Landesverband auf Ebene des Freistaats Sachsen

b) die Kreisverbände

c) die Ortsverbände

(2) Bei der Gründung eines Kreisverbandes hat, soweit vorhanden, ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein. Dieser soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.

(3) Der Landesverband Sachsen umfasst alle Mitglieder im Gebiet des Freistaats Sachsen und erledigt die ihm durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Kreisverbände umfassen die Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien Städten.

(5) Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern und diesen ihre Zuständigkeit übertragen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

§13 Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes Sachsen sind

a) der Landesparteitag

b) der Vorstand des Landesverbandes

c) die Kreisverbände

d) die Ortsverbände und

e) das Landesschiedsgericht

§14 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem stellvertretenden Schatzmeister

e) dem Schwarmbeauftragten

f) dem Säulenbeauftragten

g) dem Visionsbeauftragter

h) den 3 Beisitzern

(2) Der Landesvorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den ordentlichen Landesparteitag gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf maximal 2 aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, ausnehmend es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75 Prozent positiver Stimmen auf dem Landesparteitag.

(3) Der erweiterte Landesvorstand besteht zudem aus zwei Vertretern für jeden der gegründeten Kreisverbände der Partei. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter ist den Kreisverbänden überlassen.

(4) Der Landesvorstand wählt aus dem erweiterten Landesvorstand zwei Vertreter für den erweiterten Bundesvorstand.

(5) Die Mitglieder bewerten die Arbeit der einzelnen Vorstandsmitglieder halbjährlich. Die Bewertung ist geheim durchzuführen. Die Ergebnisse werden unter den Mitgliedern veröffentlicht.

(6) Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Vorstände des Landesvorstandes regelt deren Stellenbeschreibung. Nicht aufgeführte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden einvernehmlich festgelegt. Der Letztentscheid liegt bei dem Vorsitzenden.

(7) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes zurück, so wird der gesamte Landesvorstand neu gewählt.

(8) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so übernimmt dessen Stellvertreter automatisch sein Amt. Scheidet auch der Stellvertreter aus dem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Landesschatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(9) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle des Landesverbandes Sachsen kann nicht zugleich Mitglied des Landesvorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.

§15 Geschäftsordnung des Landesvorstandes

(1) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden mit einer vom Landesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes einberufen.

§16 Aufgaben des Landesvorstandes

(2) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei auf Landesebene. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.

(3) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Landesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.

(4) Die Landessvorsitzenden und ihre Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Landespartei. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.

§17 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Sachsen. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Dem Landesparteitag als oberstem Organ des Landesverbandes obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes. Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder des Landesverbandes Sachsen bindend.

§18 Teilnahme am Landesparteitag

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Landesparteitag persönlich oder wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen. Mit der persönlichen Teilnahme am Landesparteitag stimmt das Mitglied unwiderruflich Bild- und Tonaufnahmen vom Landesparteitag sowie Live-Übertragungen zu.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigung kann entsprechend §8 Absatz 4 eingeschränkt sein.

(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Landesparteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung kann entsprechend §8 Absatz 4 eingeschränkt sein. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Landesparteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Landesparteitag ausgeübt werden kann. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden Online-Teilnehmern das Rederecht einzuräumen. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch des Landesparteitages.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §32, 58 BGB.

(5) Der Landesparteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs‐ und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Landesparteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

§19 Geschäftsordnung des Landesparteitages

(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Landesparteitages enthält je nach Erfordernis folgende Punkte:

a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit

b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes

c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Landesvorstandes

e) benötigte Nachwahlen

f) die Wahl des Landesvorstandes

g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

h) die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen

i) die Beschlussfassung über gestellte Anträge

j) die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr

k) Programmentscheidungen

l) Satzungsänderungen

(2) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung per Post oder per E-Mail an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

(3) Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen

a) auf Antrag des Landesvorstandes oder

b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.

(4) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

(5) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzender und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.

(6) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 (67 Prozent) der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(7) Anträge, die auf dem Landesparteitag behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten des Landesparteitages behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

(8) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt ein dafür gewähltes Mitglied. Sollte sich kein Parteimitglied zur Wahl gestellt haben, führt der Landessvorsitzende bzw. sein Stellvertreter den Vorsitz.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer 2/3-Mehrheit (67 Prozent).

(10) Von den Beschlüssen des Landessparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.

§20 Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Die Anmeldung von Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§21 Ausschüsse

(1) Der erweiterte Landesvorstand kann Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen

a) nach eigenem Ermessen oder

b) auf Beschluss eines Parteitages oder

c) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.

(2) Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jeder Ausschuss wählt einen Sprecher. Die Sprecher dürfen jedoch nur einen Ausschuss gleichzeitig vertreten.

(3) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.

(4) Neben den qualifizierten Fachmitgliedern sollte ein Fachfremder die Arbeit des Ausschusses begleiten, um die Verständlichkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

(5) Die Sprecher der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinen Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

4. Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation

§22 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) Die Bundesschiedsordnung regelt das Verfahren auf Landesebene.

§23 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.

5. Schlussbestimmungen

§24 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 (67 Prozent) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

(3) Dem Landesvorstand bleibt es vorbehalten, Änderungen der Landessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Landesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.

§25 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes Sachsen kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 (67 Prozent) der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes Sachsen benötigt die Zustimmung des Bundesverbandes.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung des Landesverbandes Sachsen kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 (67 Prozent) der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

(3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

(5) Die Untergliederungen des Landesverbandes Sachsen haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

§26 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei auf Landesebene. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

(3) Die Geschäftsordnung, die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteile der Landessatzung.

§27 Sondervorschriften für die Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zum zweiten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08. November 2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und das erste Parteiprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand, bis auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.

(2) Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit (51 Prozent) möglich.

(3) Im ersten ordentlichen Parteitag hat sich der Landesverband Sachsen satzungsgemäße Regelungen für Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen zu geben.

(4) Diese Sondervorschrift (§27) entfällt mit der nächsten Satzungsänderung und wenn mindestens der zweite ordentliche Landesparteitag stattgefunden hat.

§28 Schlusssatz

Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.

Satzung, verabschiedet am 08. November 2020

Anhänge:

Bundesfinanzordnung
Bundesschiedsordnung
Stellenbeschreibungen